Schleswig-Holstein
Alleendefinition in Biotopverordnung vom 22.09.2009 (GVOBl. Schl.-H.)Alleen sind angelegte Pflanzungen, die Straßen und Wege
beidseitig als Baumreihe begleiten.
Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende
Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion
mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist.
Weiter sind Alleen dadurch gekennzeichnet, dass die Allee-Bäume üblicherweise
gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen
Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet
sind.
Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzungen ergänzte
oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die vorgenannten
charakteristischen Merkmale einer Allee erkennbar sind.
Eine Allee muss folgende Mindestmerkmale aufweisen:
- Mindestlänge: 50 m.
- Ferner müssen mindestens zehn Bäume auf jeder Seite vorhanden sein.
RPS/ ESAB
Aufgrund der RPS (mangels Fläche sind die geforderten seitlichen
Abstände von der Fahrbahn meist nicht einzuhalten) ist es
ein Problem Baumreihen und Alleen zu erhalten oder neu anzulegen.
Um die Vorgaben einzuhalten,
und dennoch Alleen erhalten zu können, hat der LBV-SH nachfolgende
Verfügung erlassen (6. Juli 2011).
Umgang mit Bäumen an Straßen unter Berücksichtigung der Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume, Ausgabe 2006 (ESAB 2006) und den Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009)
Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
des Landes Schleswig-
Holstein (MWV) hat mit Erlass Nr. 04/2011 (Bezug 2) das Allgemeine
Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2010 (RPS 2009) des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für den
Bereich der Straßenbauverwaltung eingeführt.
Für Neupflanzungen von Bäumen an Straßen ist in
dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 28/2010
für die RPS 2009 folgendes geregelt:
„Für Neupflanzungen von Bäumen an Straßen und Ersatz von einzelnen Bäumen in Alleen gelten grundsätzlich die Regelungen der „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäumen an Straßen“ (ESAB 2006). Bei Neupflanzungen von Bäumen an Straßen- nicht beim Ersatz einzelner Bäume in Alleen – ist ergänzend Folgendes zu berücksichtigen: Neugepflanzte Bäume werden im Laufe ihres Wachstums zu Hindernissen, wenn ihr Stammumfang mehr als 25 cm beträgt. Sie sind dann als nicht verformbare punktuelle Einzelhindernisse im Sinne der RPS 2009 zu behandeln. Zur Sicherstellung eines gleich bleibenden Verkehrssicherheitsniveaus über die gesamte Lebensdauer eines Baumes sollten diese – sofern sie sich innerhalb des definierten kritischen Abstandes befinden (nach RPS 2009, Kap. 3.3.1.1) – bereits bei ihrer Anpflanzung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen gesichert werden. An Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist auf Baumpflanzungen innerhalb der kritischen Abstände zu verzichten.“
Die RPS 2009 sind gemäß Geltungsbereich der RPS 2009 und den zusätzlichen Regelungen des ARS 28/2010 anzuwenden.
Bezüglich vorhandener Bäume und Neupflanzungen von Bäumen gelten demnach folgende Regelwerke:
1. |
2. |
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1.1 |
1.2 |
Ersatz in Alleen 2.1 2.2 |
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ESAB |
ESAB |
ESAB |
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RPS |
RPS |
Erläuternde Hinweise zur Übersicht:
1.: Neu-, Um- und Ausbau von Straßen sowie grundhafte
Erneuerung von Straßen
Bei Neu, Um- und Ausbau sowie bei grundhafter Erneuerung von Straßen
sind sowohl für die vorhandenen Bäume als auch für
Neupflanzungen von Bäumen die RPS 2009 anzuwenden.
Eine grundhafte Erneuerung ist dann gegeben, wenn die Fahrbahn
auf der gesamten Breite mit allen gebundenen Schichten einschließlich
der technischen Entwässerung erneuert wird.
Sonderfall grundhafte Erneuerung einer Bundesautobahn:
Bei der grundhaften Erneuerung einer Bundesautobahn ist die vorhandene
Pflanzung durch Pflegemaßnahmen zu verjüngen. Dabei
sind alle baumartigen Pioniergehölze (Baumweiden und Pappeln),
die im kritischen Abstand gemäß RPS 2009 zum Fahrbahnrand
stehen, zu entfernen. Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche
Bäume oder Baumgruppen erhaltungswürdig und ggf. mit
FRS nachzurüsten sind. Ein Konzept zur Neugestaltung der
Bepflanzung (z. B. Ersatz von baumartigen Gehölzen durch
Sträucher) ist zu erstellen. Dieses Konzept sowie das Gehölzpflegekonzept
sind mit der zuständigen UNB abzustimmen.
2.: Neue Gefahrenstellen an vorhandenen Straßen
2.1: Nachpflanzungen an bestehenden Bundesstraßen
Für Nachpflanzungen an bestehenden Bundesstraßen ist
die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall
auf Bäumen an Straßen“ (ESAB 2006) anzuwenden.
Zur Bestandssicherung von Alleen und einseitigen Baumreihen, die
hinsichtlich der Gesamtstruktur vital sind und eine gesicherte
Lebenserwartung von mehr als 10 Jahren haben, besteht die Möglichkeit,
in kleinere Baumlücken (ca. 100 m) eine Nachpflanzung unter
Beibehaltung der bisherigen Baumflucht vorzunehmen.
Bei größeren Baumlücken ist die Nachpflanzung versetzt zur vorhandenen Allee oder einseitigen Baumreihe in einem Abstand von mindestens 4,50 m vom Rand der befestigten Fläche durchzuführen. Im Vorfeld ist jedoch nachzuweisen, dass die Lücken nicht in auffälligen Bereichen nach Abschnitt 2, (Auffinden von auffälligen Bereichen) der ESAB 2006 liegen. Andernfalls sind vor diesen Bäumen Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) erforderlich. In Kurvenbereichen empfiehlt sich dies grundsätzlich.
2.2: Nachpflanzungen an bestehenden Landestraßen
Für Nachpflanzungen an bestehenden Landestraßen sind
die Kapitel 1-3 der ESAB zu beachten und anzuwenden. Statt der
grundsätzlichen Regelung des Kapitels 4 (Pflanzungen an bestehenden
Straßen) der ESAB ist vor Ort über die Baumabstände
bei der Pflanzung im Einzelfall zu entscheiden. Auch hier ist vor
einer Nachpflanzung zu prüfen, ob es sich um Umfallschwerpunkte
im Sinne des Abschnittes 2 der ESAB handelt.
An Straßen mit Baumpflanzungen zwischen Fahrbahn und Radweg sind die nachzupflanzenden Bäume wenn möglich hinter den Radweg zu pflanzen.
Weitere Hinweise:
Neupflanzung von Bäumen, die nicht dem Ersatz in
Alleen zuzuordnen sind
Eine Neupflanzung von Bäumen an vorhandenen Straßen
innerhalb der kritischen Abstände gemäß RPS 2009,
die nicht dem Ersatz in Alleen zuzuordnen sind, ist nur dann vorzunehmen,
wenn sie bereits bei ihrer Anpflanzung entsprechend den Regelungen
der RPS 2009 mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen gesichert werden.
Ersatz einzelner Bäume im Bestand
Der Ersatz einzelner Bäume im Bestand aufgrund von Beschädigungen
oder nicht mehr vorhandener Stand- oder Bruchsicherheit ist keine
Schaffung einer neuen Gefahrenstelle im Sinne der RPS
2009.
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