Schleswig-Holstein

Alleendefinition in Biotopverordnung vom 22.09.2009 (GVOBl. Schl.-H.)

Alleen sind angelegte Pflanzungen, die Straßen und Wege beidseitig als Baumreihe begleiten.
Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist.

Weiter sind Alleen dadurch gekennzeichnet, dass die Allee-Bäume üblicherweise gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet sind.
Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzungen ergänzte oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die vorgenannten charakteristischen Merkmale einer Allee erkennbar sind.

Eine Allee muss folgende Mindestmerkmale aufweisen:

  • Mindestlänge: 50 m.
  • Ferner müssen mindestens zehn Bäume auf jeder Seite vorhanden sein.

RPS/ ESAB
Aufgrund der RPS (mangels Fläche sind die geforderten seitlichen Abstände von der Fahrbahn meist nicht einzuhalten) ist es ein Problem Baumreihen und Alleen zu erhalten oder neu anzulegen. Um die Vorgaben einzuhalten, und dennoch Alleen erhalten zu können, hat der LBV-SH nachfolgende Verfügung erlassen (6. Juli 2011).

Umgang mit Bäumen an Straßen unter Berücksichtigung der Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume, Ausgabe 2006 (ESAB 2006) und den Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009)

Das Ministerium  für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-
Holstein  (MWV) hat mit Erlass Nr. 04/2011 (Bezug 2) das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2010 (RPS 2009) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für den Bereich der Straßenbauverwaltung eingeführt.
Für Neupflanzungen von Bäumen an Straßen ist in dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 28/2010 für die RPS 2009 folgendes geregelt:

„Für Neupflanzungen von Bäumen an Straßen und Ersatz von einzelnen Bäumen in Alleen gelten grundsätzlich die Regelungen der „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäumen an Straßen“ (ESAB 2006). Bei Neupflanzungen von Bäumen an Straßen- nicht beim Ersatz einzelner Bäume in Alleen – ist ergänzend Folgendes zu berücksichtigen: Neugepflanzte Bäume werden im Laufe ihres Wachstums zu Hindernissen, wenn ihr Stammumfang mehr als 25 cm beträgt. Sie sind dann als nicht verformbare punktuelle Einzelhindernisse im Sinne der RPS 2009 zu behandeln. Zur Sicherstellung eines gleich bleibenden Verkehrssicherheitsniveaus über die gesamte Lebensdauer eines Baumes sollten diese – sofern sie sich innerhalb des definierten kritischen Abstandes befinden (nach RPS 2009, Kap. 3.3.1.1) – bereits bei ihrer Anpflanzung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen gesichert werden. An Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist auf Baumpflanzungen innerhalb der kritischen Abstände zu verzichten.“

Die RPS 2009 sind gemäß Geltungsbereich der RPS 2009 und den zusätzlichen Regelungen des ARS 28/2010 anzuwenden.

Bezüglich vorhandener Bäume und Neupflanzungen von Bäumen gelten demnach folgende Regelwerke:

1.
Neu-, Um- und Ausbau von Straßen
Grundhafte Erneuerung von Straßen

2.
neue Gefahrenstellen an
vorhandenen Straßen

1.1
keine Neu-pflanzung von Bäumen

1.2
mit Neu-pflanzungen von Bäumen

Ersatz in Alleen

             2.1                              2.2
  Bundesstraßen          Landesstraßen

ESAB

ESAB

ESAB
(Kapitel 1 – 3)

RPS
(für vorh. Bäume)

RPS
(für neue und vorh. Bäume)

Erläuternde Hinweise zur Übersicht:

1.: Neu-, Um- und Ausbau von Straßen sowie grundhafte Erneuerung von Straßen
Bei Neu, Um- und Ausbau sowie bei grundhafter Erneuerung von Straßen sind sowohl für die vorhandenen Bäume als auch für Neupflanzungen von Bäumen die RPS 2009 anzuwenden.
Eine grundhafte Erneuerung ist dann gegeben, wenn die Fahrbahn auf der gesamten Breite mit allen gebundenen Schichten einschließlich der technischen Entwässerung erneuert wird.

Sonderfall grundhafte Erneuerung einer Bundesautobahn:
Bei der grundhaften Erneuerung einer Bundesautobahn ist die vorhandene Pflanzung durch Pflegemaßnahmen zu verjüngen. Dabei sind alle baumartigen Pioniergehölze (Baumweiden und Pappeln), die im kritischen Abstand gemäß RPS 2009 zum Fahrbahnrand stehen, zu entfernen. Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche Bäume oder Baumgruppen erhaltungswürdig und ggf. mit FRS nachzurüsten sind. Ein Konzept zur Neugestaltung der Bepflanzung (z. B. Ersatz von baumartigen Gehölzen durch Sträucher) ist zu erstellen. Dieses Konzept sowie das Gehölzpflegekonzept sind mit der zuständigen UNB abzustimmen.

2.: Neue Gefahrenstellen an vorhandenen Straßen

2.1: Nachpflanzungen an bestehenden Bundesstraßen
Für Nachpflanzungen an bestehenden Bundesstraßen ist die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäumen an Straßen“ (ESAB 2006) anzuwenden.
Zur Bestandssicherung von Alleen und einseitigen Baumreihen, die hinsichtlich der Gesamtstruktur vital sind und eine gesicherte Lebenserwartung von mehr als 10 Jahren haben, besteht die Möglichkeit, in kleinere Baumlücken (ca. 100 m) eine Nachpflanzung unter Beibehaltung der bisherigen Baumflucht vorzunehmen.

Bei größeren Baumlücken ist die Nachpflanzung versetzt zur vorhandenen Allee oder einseitigen Baumreihe in einem Abstand von mindestens 4,50 m vom Rand der befestigten Fläche durchzuführen. Im Vorfeld ist jedoch nachzuweisen, dass die Lücken nicht in auffälligen Bereichen nach Abschnitt 2, (Auffinden von auffälligen Bereichen) der ESAB 2006 liegen. Andernfalls sind vor diesen Bäumen Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) erforderlich. In Kurvenbereichen empfiehlt sich dies grundsätzlich.

2.2: Nachpflanzungen an bestehenden Landestraßen
Für Nachpflanzungen an bestehenden Landestraßen sind die Kapitel 1-3 der ESAB zu beachten und anzuwenden. Statt der grundsätzlichen Regelung des Kapitels 4 (Pflanzungen an bestehenden Straßen) der ESAB ist vor Ort über die Baumabstände bei der Pflanzung im Einzelfall zu entscheiden. Auch hier ist vor einer Nachpflanzung zu prüfen, ob es sich um Umfallschwerpunkte im Sinne des Abschnittes 2 der ESAB handelt.

An Straßen mit Baumpflanzungen zwischen Fahrbahn und Radweg sind die nachzupflanzenden Bäume wenn möglich hinter den Radweg zu pflanzen.

Weitere Hinweise:

Neupflanzung von Bäumen, die nicht dem Ersatz in Alleen zuzuordnen sind
Eine Neupflanzung von Bäumen an vorhandenen Straßen innerhalb der kritischen Abstände gemäß RPS 2009, die nicht dem Ersatz in Alleen zuzuordnen sind, ist nur dann vorzunehmen, wenn sie bereits bei ihrer Anpflanzung entsprechend den Regelungen der RPS 2009 mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen gesichert werden.

Ersatz einzelner Bäume im Bestand
Der Ersatz einzelner Bäume im Bestand aufgrund von Beschädigungen oder nicht mehr vorhandener Stand- oder Bruchsicherheit ist keine Schaffung einer neuen Gefahrenstelle im Sinne der RPS 2009.

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