Schleswig-Holstein
Alleendefinition in Biotopverordnung vom 22.09.2009 (GVOBl. Schl.-H.)Alleen sind angelegte Pflanzungen, die Straßen und Wege
              beidseitig als Baumreihe begleiten. 
              Eine Allee ist auch dann geschützt, wenn die in ihr verlaufende
              Straße oder der in ihr verlaufende Weg keine Verkehrsfunktion
              mehr erfüllt oder zurückgebaut worden ist.
Weiter sind Alleen dadurch gekennzeichnet, dass die Allee-Bäume üblicherweise
              gleichartig oder habituell ähnlich, in gleichmäßigen
              Abständen, regelmäßig oder rhythmisch angeordnet
              sind.
              Als Allee gelten auch lückige, durch Nachpflanzungen ergänzte
              oder mehrreihig parallel angelegte Baumreihen, sofern die vorgenannten
              charakteristischen Merkmale einer Allee erkennbar sind. 
Eine Allee muss folgende Mindestmerkmale aufweisen:
- Mindestlänge: 50 m.
- Ferner müssen mindestens zehn Bäume auf jeder Seite vorhanden sein.
RPS/ ESAB
  Aufgrund der RPS (mangels Fläche sind die geforderten seitlichen
              Abstände von der Fahrbahn meist nicht einzuhalten) ist es
              ein Problem Baumreihen und Alleen zu erhalten oder neu anzulegen.
              Um die Vorgaben einzuhalten,
              und dennoch Alleen erhalten zu können, hat der LBV-SH nachfolgende
            Verfügung erlassen (6. Juli 2011).
Umgang mit Bäumen an Straßen unter Berücksichtigung
                der Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf
                Bäume, Ausgabe 2006 (ESAB 2006) und den  Richtlinien
                für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme
                (RPS 2009)
Richtlinien
                für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme
                (RPS 2009)
Das Ministerium   für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
              des Landes Schleswig-
              Holstein  (MWV) hat mit Erlass Nr. 04/2011 (Bezug 2) das Allgemeine
              Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/2010 (RPS 2009) des Bundesministeriums
              für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für den
              Bereich der Straßenbauverwaltung eingeführt.
              Für Neupflanzungen von Bäumen an Straßen ist in
              dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 28/2010
              für die RPS 2009 folgendes geregelt:
„Für Neupflanzungen von Bäumen an Straßen und Ersatz von einzelnen Bäumen in Alleen gelten grundsätzlich die Regelungen der „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäumen an Straßen“ (ESAB 2006). Bei Neupflanzungen von Bäumen an Straßen- nicht beim Ersatz einzelner Bäume in Alleen – ist ergänzend Folgendes zu berücksichtigen: Neugepflanzte Bäume werden im Laufe ihres Wachstums zu Hindernissen, wenn ihr Stammumfang mehr als 25 cm beträgt. Sie sind dann als nicht verformbare punktuelle Einzelhindernisse im Sinne der RPS 2009 zu behandeln. Zur Sicherstellung eines gleich bleibenden Verkehrssicherheitsniveaus über die gesamte Lebensdauer eines Baumes sollten diese – sofern sie sich innerhalb des definierten kritischen Abstandes befinden (nach RPS 2009, Kap. 3.3.1.1) – bereits bei ihrer Anpflanzung mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen gesichert werden. An Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist auf Baumpflanzungen innerhalb der kritischen Abstände zu verzichten.“
Die RPS 2009 sind gemäß Geltungsbereich der RPS 2009 und den zusätzlichen Regelungen des ARS 28/2010 anzuwenden.
Bezüglich vorhandener Bäume und Neupflanzungen von Bäumen gelten demnach folgende Regelwerke:
| 1. | 2. | ||
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| 1.1 | 1.2 | Ersatz in Alleen              2.1                              2.2 | |
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| ESAB | ESAB | ESAB | |
|  | |||
| RPS | RPS | ||
Erläuternde Hinweise zur Übersicht:
1.: Neu-, Um- und Ausbau von Straßen sowie grundhafte
                Erneuerung von Straßen 
              Bei Neu, Um- und Ausbau sowie bei grundhafter Erneuerung von Straßen
              sind sowohl für die vorhandenen Bäume als auch für
              Neupflanzungen von Bäumen die RPS 2009 anzuwenden. 
              Eine grundhafte Erneuerung ist dann gegeben, wenn die Fahrbahn
              auf der gesamten Breite mit allen gebundenen Schichten einschließlich
              der technischen Entwässerung erneuert wird.
Sonderfall grundhafte Erneuerung einer Bundesautobahn:
              Bei der grundhaften Erneuerung einer Bundesautobahn ist die vorhandene
                Pflanzung durch Pflegemaßnahmen zu verjüngen. Dabei
                sind alle baumartigen Pioniergehölze (Baumweiden und Pappeln),
                die im kritischen Abstand gemäß RPS 2009 zum Fahrbahnrand
                stehen, zu entfernen. Im Einzelfall ist zu entscheiden, welche
                Bäume oder Baumgruppen erhaltungswürdig und ggf. mit
                FRS nachzurüsten sind. Ein Konzept zur Neugestaltung der
                Bepflanzung (z. B. Ersatz von baumartigen Gehölzen durch
                Sträucher) ist zu erstellen. Dieses Konzept sowie das Gehölzpflegekonzept
                sind mit der zuständigen UNB abzustimmen.
2.: Neue Gefahrenstellen an vorhandenen Straßen
2.1: Nachpflanzungen an bestehenden Bundesstraßen
              Für Nachpflanzungen an bestehenden Bundesstraßen ist
              die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall
              auf Bäumen an Straßen“  (ESAB 2006) anzuwenden.
              Zur Bestandssicherung von Alleen und einseitigen Baumreihen, die
              hinsichtlich der Gesamtstruktur vital sind und eine gesicherte
              Lebenserwartung von mehr als 10 Jahren haben, besteht die Möglichkeit,
              in kleinere Baumlücken (ca. 100 m) eine Nachpflanzung unter
              Beibehaltung der bisherigen Baumflucht vorzunehmen.
Bei größeren Baumlücken ist die Nachpflanzung versetzt zur vorhandenen Allee oder einseitigen Baumreihe in einem Abstand von mindestens 4,50 m vom Rand der befestigten Fläche durchzuführen. Im Vorfeld ist jedoch nachzuweisen, dass die Lücken nicht in auffälligen Bereichen nach Abschnitt 2, (Auffinden von auffälligen Bereichen) der ESAB 2006 liegen. Andernfalls sind vor diesen Bäumen Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS) erforderlich. In Kurvenbereichen empfiehlt sich dies grundsätzlich.
2.2: Nachpflanzungen an bestehenden Landestraßen
              Für Nachpflanzungen an bestehenden Landestraßen sind
              die Kapitel 1-3 der ESAB zu beachten und anzuwenden. Statt der
              grundsätzlichen Regelung des Kapitels 4 (Pflanzungen an bestehenden
              Straßen) der ESAB ist vor Ort über die Baumabstände
              bei der Pflanzung im Einzelfall zu entscheiden. Auch hier ist vor
              einer Nachpflanzung zu prüfen, ob es sich um Umfallschwerpunkte
              im Sinne des Abschnittes 2 der ESAB handelt.
An Straßen mit Baumpflanzungen zwischen Fahrbahn und Radweg sind die nachzupflanzenden Bäume wenn möglich hinter den Radweg zu pflanzen.
Weitere Hinweise:
Neupflanzung von Bäumen, die nicht dem Ersatz in
                Alleen zuzuordnen sind
              Eine Neupflanzung von Bäumen an vorhandenen Straßen
              innerhalb der kritischen Abstände gemäß RPS 2009,
              die nicht dem Ersatz in Alleen zuzuordnen sind, ist nur dann vorzunehmen,
              wenn sie bereits bei ihrer Anpflanzung entsprechend den Regelungen
              der RPS 2009 mit Fahrzeug-Rückhaltesystemen gesichert werden.
Ersatz einzelner Bäume im Bestand 
              Der Ersatz einzelner Bäume im Bestand aufgrund von Beschädigungen
              oder nicht mehr vorhandener Stand- oder Bruchsicherheit ist keine
              Schaffung einer neuen Gefahrenstelle im Sinne der RPS
              2009.
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