Mecklenburg-Vorpommern

  • Bestand: ca. 4.374km + ca. 700km innerorts (Parks, Friedhöfe)
  • Eine landesweite Alleenkartierung aller Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie ländlicher Wege außerhalb geschlossener Ortschaften datiert von 1993-1996. Aktualisierte Daten existieren nur regional z.B. für die Insel Rügen, ehemalige Landkreise Ostvorpommern und Mecklenburg-Strelitz
  • zwischen 1990 bis 2011 sind ca. 1.800km Baumreihen an Straßen und ländlichen Wegen gepflanzt worden
  • seit 1996 sind aus dem Alleenfonds jährlich 900.000 € für Pflanzung und Pflege ausgegeben worden

Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Vom 23. Februar 2010*)

§ 19 Schutz der Alleen (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG)

(1) Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Dies gilt nicht für die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht.
(2) Die Naturschutzbehörde kann Befreiungen unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilen. Bei Befreiungen aus Gründen der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen.
(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen. Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden. Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben.

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66)

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