Brandenburg

  • Bestand: ca. 8.000 km Alleen (1/3 des bundesweiten Bestandes)
  • Laut §17 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sind Alleen in Brandenburg gesetzlich geschützt.
  • Die umstrittene Alleenkonzeption der Landesregierung von 2007 sieht eine jährliche Neuanlage von 30 km Alleen vor, in den letzten drei Jahren wurde dieses Ziel jedoch nicht erreicht.
  • Der Landesbetrieb Straßenwesen veröffentlicht jährlich eine Alleebaumstatistik (gefällte vs. gepflanzte Bäume) und eine Alleenkarte, die jedoch nur Alleen an Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortschaften umfasst: (http://www.ls.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.258780.de)
  • Neupflanzungen werden vor allem im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt. Ein Alleenfonds nach dem Vorbild Mecklenburg-Vorpommerns wird trotz Drängens der Naturschutzverbände von der Landesregierung abgelehnt.

 

§ 17 BbgNatSchAG
Alleen (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG)

(1) Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.

(2) Von den Verboten des Absatzes 1 kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind die jeweiligen Eigentümer oder Eigentümerinnen zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen der Straßenbaulastträger im Rahmen der Straßenunterhaltung.

(3) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, soll die jeweils zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Alleenneupflanzungen festsetzen oder für deren Durchführung sorgen.

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